Norm
StGB §88 Abs2 Z4 B1Rechtssatz
Wer "durch Schlagen, Stoßen und Treten" gegen andere Personen vorgeht, um deren Willen zu beugen, handelt in bezug auf deren körperliche Unversehrtheit zumindest mit auffallender Sorglosigkeit, bei der für ihn der Eintritt eines Verletzungserfolgs als - sogar besonders - wahrscheinlich vorhersehbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092678Dokumentnummer
JJR_19880908_OGH0002_0130OS00095_8800000_001