Norm
MRK Art6 Abs3 lite IV5Rechtssatz
Daß einer abgehörten Person, welche die Gerichtssprache versteht, sie aber nicht lesen kann, daß mit ihr aufgenommene Protokoll von einem Dolmetscher in ihre Sprache schriftlich übertragen wird, läßt sich aus dem Erfordernis des beiderseitigen (rechtlichen) Gehörs nicht ableiten; es genügt die Vorlesung des Protokolls. Eine schriftliche Übertragung verlangt auch Art 6 § 3 lit e MRK keineswegs, weil dort nur auf das Verstehen einer Sprache und auf die Möglichkeit, sich in dieser auszudrücken, abgestellt wird. Unter diesem verfassungsmäßigen Gesichtspunkt wird daher etwa einem sprachunkundigen Beschuldigten oder Angeklagten das in der Hauptverhandlung Gesprochene stets nur in Wort, nicht aber in Schrift übersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075089Dokumentnummer
JJR_19880908_OGH0002_0130OS00120_8800000_001