RS OGH 1988/9/13 2Ob534/88, 7Ob29/05y, 3Ob14/18g

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4b3

Rechtssatz

Wenn dem Liftunternehmer bekannt ist, daß die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefaßt benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweichung und allenfalls damit verbundenen Gefahren deutlich hinzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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