Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Wenn dem Liftunternehmer bekannt ist, daß die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefaßt benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweichung und allenfalls damit verbundenen Gefahren deutlich hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018