Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Für den Schutz des wirtschaftlichen Rufes ist es - anders als nach § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG - nicht erforderlich, daß die Gefährdung des Kredites, des Erwerbes oder des Fortkommens eines anderen durch die Verbreitung von Tatsachen erfolgt, die Umstände voraussetzen, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031862Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_005