Norm
HGB §17 Abs1Rechtssatz
Daß jemand eine Firma in Sinne der Begriffsbestimmung des § 17 Abs 1 HGB führt, obwohl diese trotz des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen nicht protokolliert ist, kann für sich allein einen Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG nicht rechtfertigen, weil der dadurch allenfalls hervorgerufene unrichtige Eindruck, die Firma sei registriert, nicht geeignet ist, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, der Irrtum sohin unerheblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061947Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00064_8800000_002