RS OGH 1988/9/13 4Ob64/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

HGB §17 Abs1
UWG §2 D10

Rechtssatz

Daß jemand eine Firma in Sinne der Begriffsbestimmung des § 17 Abs 1 HGB führt, obwohl diese trotz des Vorhandenseins der gesetzlichen Voraussetzungen nicht protokolliert ist, kann für sich allein einen Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG nicht rechtfertigen, weil der dadurch allenfalls hervorgerufene unrichtige Eindruck, die Firma sei registriert, nicht geeignet ist, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, der Irrtum sohin unerheblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061947

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00064_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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