Norm
ZPO §235 FRechtssatz
Zieht der Beklagte die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über die Zulassung von Klageänderung mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht in Zweifel, sondern vertritt er nur die Auffassung, auf Grund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles müsse eine bestimmte Entscheidungslinie Anwendung finden, kann dies nicht im Rahmen eines (Grundsatzrevisionsrekurses) Revisionsrekurses geprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039723Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00563_8800000_001