RS OGH 1988/9/13 4Ob563/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

ZPO §235 F
ZPO §502 Abs4 Z1 H

Rechtssatz

Zieht der Beklagte die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über die Zulassung von Klageänderung mit seinen Rechtsmittelausführungen nicht in Zweifel, sondern vertritt er nur die Auffassung, auf Grund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles müsse eine bestimmte Entscheidungslinie Anwendung finden, kann dies nicht im Rahmen eines (Grundsatzrevisionsrekurses) Revisionsrekurses geprüft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039723

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00563_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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