Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Riedinger, Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Dr. BS in W, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. März 2001, Zl. 100021/IV-JD/01, betreffend Nutzungsbewilligung für Frequenzen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. September 1994 betreffend "Nutzungsbewilligung für alle freien und frei werdenden Frequenzen unter 3 GHz mit Kanalrastern von mindestens 6 MHz (siehe 3. FS-Kanalkette) - zur Errichtung eines (vor allem auch für das Internet konfigurierten) weitgehend kabelfreien Telekommunikationsnetzes zur schmal- und breitbandigen Datenübertragung im gesamten österreichischen Bundesgebiet, und, so dies frequenztechnisch und rechtlich möglich ist, auch in den österreichischen Nachbarländern" gemäß § 9 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 (FG 93) i.V.m. § 125 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 1994 beantragt habe, ihr bestimmte Frequenzen zur Nutzung zu überlassen. Die beantragten Frequenzen sollten unter anderem wie folgt genutzt bzw. verwendet werden:
"a)
für Forschungszwecke und
b)
zum (späteren) Bau eines breitbandigen kabelfreien Telekommunikationsnetzes über ganz Österreich; dies zunächst für das Internet konfigurierte Telekommunikationsnetz soll
c) durch Forschung und Entwicklung laufend verbessert und weiterentwickelt werden."
In mehreren Aussprachen mit der Beschwerdeführerin sei diese darüber informiert worden, dass über ihren Antrag in dieser allgemeinen Form nicht positiv entschieden werden könne. Bei diesen Gesprächen hätte die Behörde den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe nur als Interessenbekundung verstanden wissen wolle und an einer bescheidmäßigen Erledigung nicht mehr interessiert sei.
Auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2000, Zl. 2000/03/0325, der belangten Behörde zugestellt am 7. Dezember 2000, nach einer Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin erteilten Auftrags, binnen drei Monaten über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, habe die belangte Behörde das unterbrochene Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und die Beschwerdeführerin eingeladen, ergänzende Informationen zu ihrem Antrag vorzulegen. In einer Eingabe vom 5. März 2001 habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 4. September 1994 von "Frequenzen bis 3 GHz" auf "Frequenzen bis 105 GHz" erweitert.
Im Antrag vom 4. September 1994 seien keine Rechtsgrundlagen angeführt gewesen; in der Säumnisbeschwerde sei § 9 FG 93 als Rechtsgrundlage angegeben worden. Erstmals in der Eingabe vom 5. März 2001 habe die Beschwerdeführerin sowohl auf § 9 FG 93 als auch auf § 5 FG 93 verwiesen, wobei letztere Bestimmung für die Zuerkennung jener Frequenzbereiche heranzuziehen wäre, die kommerziell genutzt werden sollten. Darauf sei nicht weiter einzugehen gewesen, da ein Antrag gemäß § 5 FG 93 von der Säumnisbeschwerde nicht umfasst sein könne.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das FG 93 in Kraft gewesen; dieses sei mit 31. Juli 1997 außer Kraft getreten; gemäß § 125 Abs. 2 TKG sei das anhängige Verwaltungsverfahren nach der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß § 9 Abs. 1 FG 93 könne der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) auf Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage zum Zweck der Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestünden, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten seien. Gemäß § 5 Abs. 1 FG 93 sei die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig, die zu erteilen sei, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 FG 93 vorliege.
Das FG 93 räume sohin der Behörde verschiedene Möglichkeiten der Bewilligung einer Fernmeldeanlage ein. Die abstrakte Zuteilung von Frequenzen ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Fernmeldeanlage sei hingegen im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gelte umso mehr für Ausnahmebewilligungen gemäß § 9 FG 93, die nur erteilt werden dürften, wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten seien. Eine solche Beurteilung könne die Bewilligungsbehörde aber ohne Kenntnis der beabsichtigten Fernmeldeanlage nicht treffen.
Die Antragstellerin habe in genereller Form die Nutzung von Frequenzen beantragt, ohne anzugeben, mittels welcher konkreten Fernmeldeanlage diese Nutzung erfolgen solle. Auch die Ausführungen zur Nutzung dieser Frequenzen würden nicht ausreichen, um die in § 9 Abs. 1 FG 93 geforderte sachliche Beurteilung der beabsichtigten Fernmeldeanlage im dort geforderten Umfang durch die Behörde zu ermöglichen.
Im Verfahren habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben bezüglich einer zu genehmigenden Fernmeldeanlage gemacht, sondern nur die Nutzung der Frequenzen dargestellt. Der Antrag finde sohin in § 9 Abs. 1 FG 93 keine Deckung und sei daher abzuweisen. Auf die Zuordnung der Frequenzen zu bestimmten Nutzungsarten sei daher nicht mehr näher einzugehen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. Juni 2001, B 638/01, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 5 Abs. 1 und 2 FG 93, BGBl. Nr. 908/1993, lauteten:
"§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Fernmeldeanlage betrieben werden soll."
§ 9 FG 93 lautete:
"Ausnahmebewilligung
§ 9. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage zum Zweck der Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann das Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und es ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird."
§ 11 FG 93 lautete:
"Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung
§ 11. (1) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage ist abzulehnen, wenn
1. die Fernmeldeanlage den technischen Anforderungen nach § 3 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind;
2. durch die Errichtung und den Betrieb der Fernmeldeanlage wirtschaftliche Interessen des Betreibers des öffentlichen Fernmeldenetzes so wesentlich beeinträchtigt werden, dass die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrages gefährdet erscheint;
3. dem Verkehrsbedürfnis mit der nötigen Sicherheit und Schnelligkeit durch Übertragungswege des öffentlichen Fernmeldenetzes entsprochen werden kann und dies für den Antragsteller zeitlich und kostenmäßig zumutbar ist;
4. dem Verkehrsbedürfnis durch Errichtung entsprechender Leitungswege, deren Kosten nicht wesentlich höher liegen als die der beantragten Funkverbindung, innerhalb angemessener Frist entsprochen werden kann;
5. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
6. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Fernmeldeanlagen nicht zugeteilt werden können oder
7. seit einem Widerruf gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 nicht mindestens 6 Monate verstrichen sind.
(2) Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr oder zum Vertrieb einer Funksendeanlage ist abzulehnen, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die Funksendeanlage nicht den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht, insbesondere wenn für den Fall ihrer Inbetriebnahme Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind."
§ 125 Abs. 2 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997, lautete:
"Übergangsbestimmungen
§ 125. (1) (...)
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen."
2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Gesetze, insbesondere des FG 93, verletzt. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben bezüglich einer zu genehmigenden Fernmeldeanlage gemacht, sondern nur die Nutzung der Frequenzen dargestellt hätte. Die Beschwerdeführerin habe u.a. am 4. März 2001 ein Patent vom 13. September 1994 eingereicht, das von einem ihrer früheren Mitarbeiter stamme und eine Fernmeldeanlage beschreibe, für die allerdings als wesentlicher Anteil noch die Zuweisung der beantragten Frequenzen fehle; diese Fernmeldeanlage sei inzwischen in unterschiedlichen Ausformungen kommerziell erhältlich. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch, dass die belangte Behörde ihr ein Informationsblatt zukommen habe lassen, das nicht einmal auf das anzuwendende Gesetz Bezug genommen habe; hiebei habe es sich um ein Informationsblatt betreffend Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 TKG gehandelt, nicht aber betreffend Ausnahmebewilligungen gemäß § 9 FG 93. Im FG 93 sei kein Hinweis zu finden, wie spezifisch die Frequenzen für die Erprobung vor der Genehmigung nach § 9 FG 93 zu beschreiben wären; auch habe die belangte Behörde weitere Instruktionen vermissen lassen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 ausdrücklich aufforderte, Angaben u.a. zu folgenden Punkten nachzureichen:
"-
beantragte Frequenzen im Einzelnen; generelle Angaben, wie etwa 'alle freien Frequenzen unter 3 GHz' reichen nicht aus;
-
Einsatzorte der beantragten Frequenzen mit Darstellung der Sendeleistungen."
Die belangte Behörde wies in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die ihr vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen würden, um die beantragte Entscheidung treffen zu können. Unter Bezugnahme auf die konkret angeführten Punkte, zu denen noch Angaben nachzureichen seien, wurde auch auf die dem Schreiben beiliegende "Information über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen" hingewiesen, in der die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG erforderlichen Angaben zusammengestellt waren; unter anderem wurden darin genaue Angaben zum Standort (sekundengenaue Koordinaten, Seehöhe, Antennenhöhe) und technische Angaben wie insbesondere abgestrahlte Leistung, Antennengewinn, Erhebungswinkel und Hauptstrahlrichtung, gefordert.
Die Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde habe weitere Instruktionen vermissen lassen, stehen daher mit der Aktenlage nicht im Einklang. Dass das Informationsblatt sich auf Ausnahmebewilligungen nach § 4 TKG, nicht aber nach § 9 FG 93 bezog, ist schon insofern unerheblich, als die belangte Behörde dieses Informationsblatt ihrem Schreiben, das ausdrücklich auf das nach FG 93 geführte Verwaltungsverfahren Bezug nahm, lediglich zur Verdeutlichung der in diesem Schreiben geforderten Unterlagen beifügte.
Die Beschwerdeführerin reichte trotz einer ihr bis zum 5. März 2001 gewährten Fristerstreckung keine konkreten Angaben im Sinne der Aufforderung der belangten Behörde vom 11. Jänner 2001 nach. Stattdessen legte sie ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen vor, in dem zu den konkreten Frequenzen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich im FG 93 kein Hinweis finde, dass generelle Angaben, wie etwa "alle freien Frequenzen unter 3 GHz" als Angabe in einem Antrag auf "Zuerkennung von Frequenzen" nicht ausreichen würden; eine Spezifizierung erfolgte in diesem Vorbringen nicht. Hinsichtlich der Einsatzorte erschöpfte sich das Vorbringen darin, dass als Einsatzort das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich "und, so dies frequenztechnisch und rechtlich möglich ist, auch die österreichischen Nachbarländer (Grenzregionen)" angegeben wurde.
§ 9 FG 93 ermöglichte die befristete Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Fernmeldeanlagen zum Zweck ihrer Erprobung; eine solche Bewilligung sollte daher - anders als die (normale) Bewilligung von Fernmeldeanlagen gemäß §§ 5, 7, 14 und 15 FG 93 - selbst dann erteilt werden können, wenn die Anlage den geltenden technischen Normen nicht oder nicht ganz entsprach (vgl. die bei Kratzer - Stratil, FernmeldeG (1995), S. 25, abgedruckten Erläuterungen zur Regierungsvorlage), dies freilich nur, wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten waren.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Überprüfung, ob im Sinne des § 9 FG 93 technische Bedenken gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen, eine Konkretisierung des sehr allgemein gehaltenen Antrags als notwendig erachtete, da die Beschwerdeführerin die konkreten Fernmeldeanlagen, die im Rahmen der beantragten Ausnahmebewilligung zum Einsatz kommen sollten, nicht näher beschrieben hatte. Auch das in Kopie in englischer Sprache vorgelegte Patent für ein Datenübertragungssystem für Fernsehrundfunk enthielt keine konkrete Beschreibung einer Fernmeldeanlage, sondern lediglich eine Beschreibung der grundsätzlichen Funktionsweise dieses Datenübertragungssystems; Angaben zur Sendeleistung und zu den konkret verwendeten Frequenzen fehlten. Die von der Behörde vor Erteilung einer Bewilligung vorzunehmende Beurteilung, ob durch eine Fernmeldeanlage Störungen anderer Fernmeldanlagen zu erwarten sind, setzt jedoch zwingend voraus, dass ihr die wesentlichen technischen Eigenschaften der zur Bewilligung beantragten Fernmeldeanlage bekannt sind. Dies ergibt sich auch aus Bestimmungen für das reguläre Bewilligungsverfahren für Fernmeldeanlagen: § 8 Abs. 1 FG 93 sah unter anderem vor, dass die Funktionsweise der Fernmeldeanlage anzugeben war und Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen waren. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zitiert bei Kratzer - Stratil, FernmeldeG (1995), S. 23) waren grundsätzlich allen Anträgen Gutachten u. dgl. zum Nachweis der technischen Voraussetzungen anzuschließen.
Die belangte Behörde ist daher - da die Beschwerdeführerin nähere Unterlagen zur beantragten Fernmeldeanlage nicht vorgelegt hat - im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um die in § 9 Abs. 1 FG geforderte sachliche Beurteilung der beabsichtigten Fernmeldeanlage zu ermöglichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die von ihr abgegebene allgemeine Erklärung, dass sie sich bei der Erprobung "im Rahmen der wissenschaftlichen Erfordernisse und der legalen Grenzen bewegen" werde, nicht als ausreichend angesehen werden, um Störungen anderer Fernmeldeanlagen auszuschließen.
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage nach dem FG 93, wenn sie die Ansicht vertritt, dass sie zunächst Anspruch auf "Zuerkennung der Frequenzen" hätte, um erst danach die Adaptierung der in dem von ihr vorgelegten Patent beschriebenen Fernmeldeanlage durchzuführen. Gegenstand der Überprüfung, ob eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 FG 93 erteilt werden kann, war immer eine konkrete Fernmeldeanlage, da nur in Kenntnis der genauen technischen Spezifikationen, insbesondere der verwendeten Frequenz und der Sendeleistung, beurteilt werden kann, ob Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind. Die "Zuerkennung von Frequenzen" ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daher auch nicht "weniger" als die Bewilligung einer Fernmeldeanlage; § 9 FG 93 ging davon aus, dass Ausnahmebewilligungen nur für konkrete Fernmeldeanlagen zu erteilen waren und ließ für eine Zuteilung von Frequenzen ohne gleichzeitige Bewilligung einer Fernmeldeanlage keinen Raum.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich in ihrem Antrag niemals auf eine ganz konkrete Gesetzesstelle bezogen hätte und dadurch schon offen gelassen hätte, ob sie eine Genehmigung gemäß § 5 FG 93 oder eine gemäß § 9 FG 93 anstrebe, ist festzuhalten, dass der Antrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichtet war. Nach dem FG 93 war der Bundesminister ausdrücklich für Ausnahmebewilligungen gemäß § 9 FG 93 zuständig, während die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 5 FG 93 bei den Fernmeldebüros lag. Zu einer Entscheidung über einen Antrag gemäß § 5 FG 93 wäre der Bundesminister daher nicht zuständig gewesen. Es kann der belangten Behörde auch angesichts der umfangreichen forschungsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Antrag gemäß § 9 FG 93 ausgegangen ist; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung auch in der von der Beschwerdeführerin erhobenen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsgrundlage für den Antrag bezeichnet wurde.
In ihrer Eingabe vom 5. März 2001 machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, dass für die Bewilligung "§ 9 FG 93 und § 5 FG 93 heranzuziehen" wären. Auf Seite 13 dieses Vorbringens führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass im Jahr 1994 noch der § 9 FG 93 heranzuziehen gewesen wäre, sich inzwischen die technische Entwicklung jedoch soweit geändert habe, dass die Frequenzen auch nach § 5 FG 93 beantragt werden könnten. Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie im angefochtenen Bescheid auf einen Antrag gemäß § 5 FG 93 nicht eingegangen ist, da es sich bei einem auf diese Bestimmung gestützten Antrag - wie sich schon aus der unterschiedlichen Behördenzuständigkeit ergibt -
jedenfalls nicht um eine Antragsänderung handeln konnte, die im § 13 Abs. 8 AVG Deckung finden hätte können.
2.5. Die Beschwerde ist auch nicht im Recht, wenn sie der Behörde gesetzwidriges Handeln vorwirft, indem diese ausführe, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Frequenzen bis 105 GHz zuzuteilen, noch nicht zu entscheiden sei, da diesbezüglich keine Säumnis der Behörde vorliege, während sich aus dem Spruch des Bescheides ergebe, dass der Antrag zur Gänze abgewiesen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schriftsatz vom 5. März 2001 ihren Antrag von "Frequenzen bis 3 GHz" auf "Frequenzen bis 105 GHz" erweiterte.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragstellung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin mit dem Schriftsatz vom 5. März 2001 vorgenommene umfassende Erweiterung des Antrages als die Sache ihrem Wesen nach ändernd beurteilt, zumal die Beschwerdeführerin damit an Stelle der bis dahin beantragten Genehmigung von Fernmeldeanlagen und Zuweisung von Frequenzen im Frequenzbereich bis 3 GHz nunmehr die Zuweisung von Frequenzen aus dem gesamten gemäß der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 149/1998, grundsätzlich für Funkdienste verfügbaren Frequenzspektrum beantragte. Diese Erweiterung des Antrages hätte die Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen wesentlich größeren Frequenzbereich erfordert. Da die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich ihren Antrag vom 4. September 1994 aufrecht hielt und eine Entscheidung auf Basis des FG 93 für die von ihr im Jahre 1994 beantragten Frequenzen urgierte, konnte die belangte Behörde zu Recht über den ursprünglichen, auf Frequenzen unter 3 GHz gerichteten Antrag auf Basis des FG 93 absprechen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Widersprüchlichkeit zwischen Spruch und Begründung liegt nicht vor, da im Spruch eindeutig der Antrag vom 4. September 1994 abgewiesen wird, womit schon begrifflich ein Antrag, der erst am 5. März 2001 eingebracht wurde, nicht erfasst sein kann.
2.6. Da die geltend gemachte Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030219.X00Im RIS seit
19.01.2004