Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Die Ersichtlichmachung der Gründe eines abweisenden Zwischenerkenntnisses im Verhandlungsprotokoll soll ihre Überprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren ermöglichen und kann mit Bezug auf jene Zielsetzung ohne Nachteil für den Antragsteller durch ihre Aufnahme in die schriftliche Urteilsbegründung nachgeholt werden. Die sofortige Verkündung der Abweisungsgründe in der Hauptverhandlung hingegen soll dem Antragsteller im Interesse der Wahrheitsfindung die Möglichkeit sichern, die für die Ablehnung seines Begehrens maßgebend gewesenen Erwägungen allenfalls auf geeignete Weise auszuräumen, und ist daher durch die erst nachträgliche Bekanntgabe dieser Gründe in der Urteilsausfertigung nicht ersetzbar; die Abweisung von Beweisanträgen ohne mündliche Begründung steht vielmehr unter Nichtigkeitssanktion (Z 4), ist aber der Relevanzprüfung (Abs 3) zugänglich (so schon 10 Os 122/86, 15 Os 2/88, 15 Os 36/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018