Norm
UWG §21 Abs2Rechtssatz
Das Verbot der ferneren Verbreitung nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079989Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00043_8800000_001