RS OGH 1988/9/13 4Ob43/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

UWG §21 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot der ferneren Verbreitung nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079989

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00043_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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