Norm
StGB §133 D4Rechtssatz
Der bloße Bestand kompensabler Gegenforderungen des Täters ohne Aufrechnungserklärung seinerseits vermag seinen Bereicherungsvorsatz nicht in Frage zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094370Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008