Norm
ABGB §1158 Abs3 IIIRechtssatz
Wird anläßlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein bestimmter Termin nicht genannt und kann der Erklärungsempfänger weder dem Wortlaut noch dem Geschäftszweck der Erklärung entnehmen, daß ausnahmsweise eine Kündigung nicht zum nächsten zulässigen, sondern zu einem späteren Termin beabsichtigt ist, dann wird durch die Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum nächsten zulässigen - gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder wirksam vertraglich vereinbarten - Termin herbeigeführt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auslegung, Willenserklärung, Interpretation, Kündigungstermin, Kündigungsfrist, Wirkung, Wirksamkeit, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028764Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00184_8800000_001