RS OGH 1988/9/14 9ObA178/88

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Norm

ArbVG §3 Abs2

Rechtssatz

Verzichten beide Parteien auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - hier für einen Zeitraum von vier Jahren - ist im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer, der Betriebsratmitglied ist, ohnehin einen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 120 und 121 ArbVG genießt. Der dem Arbeitnehmer aus einer weiteren Erhöhung des Bestandschutzes erwachsende Vorteil ist unter diesen Umständen geringer anzusetzen als die mit einem Verzicht auf die freie Kündigungsmöglichkeit verbundene Einschränkung seiner Dispositionsmöglichkeiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051076

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00178_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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