Norm
ArbVG §3 Abs2Rechtssatz
Verzichten beide Parteien auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - hier für einen Zeitraum von vier Jahren - ist im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer, der Betriebsratmitglied ist, ohnehin einen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 120 und 121 ArbVG genießt. Der dem Arbeitnehmer aus einer weiteren Erhöhung des Bestandschutzes erwachsende Vorteil ist unter diesen Umständen geringer anzusetzen als die mit einem Verzicht auf die freie Kündigungsmöglichkeit verbundene Einschränkung seiner Dispositionsmöglichkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051076Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00178_8800000_002