Norm
ASGG §45 Abs4Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 45 Abs 4 ASGG ist zu erschließen, daß ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes - vom Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO abgesehen - nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt in seinen Beschluß aufnimmt. Die Verweigerung des Rechtskraftvorbehaltes kann gemäß § 479 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085711Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00184_8800000_002