Norm
ABGB §5Rechtssatz
Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes ist eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, soferne keine besonderen Übergangsregelungen getroffen sind. (Hier: Die am Stichtag geltende gesetzliche Regelung ist für die Witwenpesion maßgebend.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021