RS OGH 1988/9/20 15Os108/88, 12Os114/98, 14Os169/98, 20Os8/15z, 14Os127/15f, 28Os9/15f, 20Ds10/17a,

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Norm

StGB §31

Rechtssatz

Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des § 31 StGB durch das (mit der Straffrage befaßte) Rechtsmittelgericht nur voraus, daß die damit abzuurteilenende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil im letzterwähnten Verfahren begangen wurde; daß es in einem solchen Fall auch auf das zeitliche Verhältnis jener Urteilsfällung (im früheren Verfahren) zum angefochtenen Urteil im noch laufenden (späteren) Verfahren ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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