RS OGH 1988/9/20 10ObS221/88, 10ObS428/89, 10ObS39/92

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Norm

ASVG §273

Rechtssatz

Benötigt eine Versicherte weitergehende Arbeitspausen als § 11 Abs 1 AZG vorsieht, ist sie dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Anzahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit diesen Ruhepausen vorhanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084851

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_010OBS00221_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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