Norm
ASVG §273Rechtssatz
Benötigt eine Versicherte weitergehende Arbeitspausen als § 11 Abs 1 AZG vorsieht, ist sie dann vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen, wenn eine ausreichende Anzahl von zumutbaren Arbeitsplätzen mit diesen Ruhepausen vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084851Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_010OBS00221_8800000_001