RS OGH 1988/9/20 10ObS180/88, 10ObS372/98y, 10ObS37/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Norm

ASVG §255 Abs1 Bb
ASVG §255 Abs2 Bb

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Gerüster erfordert keine durch praktische Arbeit erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 180/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 10 ObS 180/88
  • 10 ObS 372/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 372/98y
    Auch; Beisatz: Die manuelle Tätigkeit des Gerüsters als solche ist nicht qualifiziert genug, um Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG zu begründen, weil diese Tätigkeit nur geringe Elemente der Bauberufe Zimmerer, Maurer, Schlosser, Schalungsarbeiter beinhaltet. Diese Mischtätigkeit erreicht nicht ein Maß, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 7/71; 10 ObS 2211/96m). (T1)
  • 10 ObS 37/12g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 37/12g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084785

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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