Norm
ASVG §255 Abs1 BbRechtssatz
Die Tätigkeit als Gerüster erfordert keine durch praktische Arbeit erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084785Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012