Norm
JN §44Rechtssatz
Rechtzeitigkeit im Sinne des § 40 Abs 1 MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046361Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016