Norm
ASVG §255 Abs2 BaRechtssatz
Für die Annahme eines angelernten Berufes genügt es nicht, dass der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, besitzt, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015