Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Von der im § 42 Z 1 StGB bezeichneten geringen Schuld des Täters kann nur bei einem erheblichen Zurückbleiben des tatbestandsmäßigen Verhaltens hinter dem in den Durchschnittsfällen dieser Art gegebenen deliktstypischen Gesinnungsunwert und Handlungsunwert gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091733Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0110OS00108_8800000_001