TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/15 2001/03/0236

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §33;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Juni 2001, Zl. M 1/01-112, betreffend Feststellung der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 33 TKG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 33 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz -TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 32/2001 i.V.m. § 111 Z. 5 TKG fest, dass die Beschwerdeführerin

-

auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes,

-

auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines festen Telekommunikationsnetzes sowie

-

auf dem nationalen Markt für Zusammenschaltungsleistungen

marktbeherrschend im Sinne des TKG sei.

Die im vorliegenden Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde an Hand von Tabellen dargelegten Ermittlungsergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auf dem Markt für öffentliche Sprachtelefonie im Festnetz habe der Anteil der Beschwerdeführerin am Gesamtmarkt im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2000 zwischen 86,5 % und 76,7 % des Umsatzes bzw. zwischen 83,0 % und 64,5 % der Verkehrswerte betragen; für November und Dezember 2000 (zusammen) habe der Anteil am Gesamtmarkt 77,7 % der Umsätze und 65,2 % der Verkehrswerte betragen. Zum Stichtag 31. Dezember 2000 habe der Anteil der Beschwerdeführerin am Gesamtmarkt der aktivierten Teilnehmeranschlüsse 95,9 % (64 kbit-Äquivalente) betragen. Diese Werte seien jeweils auf das gesamte Bundesgebiet als räumlicher Markt bezogen.

Auf dem Markt für das öffentliche Anbieten von Mietleitungen habe der Anteil der Beschwerdeführerin an den Umsätzen im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2000 zwischen 77,8 % und 59,4 %, im November und Dezember 2000 (zusammen) 66,6 %, betragen; der Anteil des auf diesem Markt zweitstärksten Unternehmens habe im Mai, August und September 2000 weniger als 20 %, in den übrigen Monaten des Jahres 2000 jeweils weniger als 15 % betragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin an der Gesamtzahl der in Österreich gelegenen Mietleitungsenden in 64 kbit-Äquivalenten habe zum Stichtag 31. Dezember 2000 61,5 % betragen. Alle Werte seien auf das gesamte Bundesgebiet als räumlicher Markt bezogen.

Auf dem nationalen Markt für Zusammenschaltung, der in räumlicher Hinsicht ebenfalls das gesamte Bundesgebiet umfasse, habe der Anteil der Beschwerdeführerin am Umsatz "nach der Berechnungsmethode der Behörde" im Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 zwischen 41,2 % und 34,4 %, im November und Dezember 2000 (zusammen) 34,7 % betragen, als weitere Unternehmen hätten im November und Dezember 2000 (zusammen) Mo weniger als 25 %, Ma sowie C weniger als 20 % und t weniger als 5 % Anteil am Gesamtmarkt aufgewiesen. An Umsätzen seien neben erstmaligen Herstellungsentgelten für den Zusammenschaltungspunkt (POI) und periodischen Entgelten für die Joining-Links sowohl bei Festnetzals auch bei Mobilfunknetzbetreibern Originierungs- und Terminierungsleistungen berücksichtigt worden, bei Festnetzbetreibern zusätzlich auch Transitleistungen, bei Mietleitungsbetreibern (auch) die erstmalige physische Herstellung des POI und monatliche Erlöse für die Zusammenschaltung.

An den Verkehrsminuten habe die Beschwerdeführerin am Gesamtmarkt "nach der Berechnungsmethode der Behörde" im November und Dezember 2000 einen Anteil von 77,1 % erreicht.

Nach der Berechnungsweise, wie sie in einem Dokument der DG Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission vorgeschlagen werde ("Explanatory Note" vom 1. März 1999), habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2000 einen Anteil am Umsatz des Gesamtmarktes der Zusammenschaltung zwischen 29,1 % und 20,1 %, im November und Dezember 2000 (zusammen) 20,3 % , erreicht; nach dieser Berechnungsmethode hätte im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2000 Mo teils mehr als 30 %, teils mehr als 35 %, Ma teils mehr, teils weniger als 25 % und C teils weniger als 10 %, als 15 % und als 20 % Marktanteil am Gesamtmarkt der Umsätze. Am Gesamtmarkt der Zusammenschaltung gemessen nach Verkehrsminuten habe die Beschwerdeführerin nach der Berechnungsmethode der "Explanatory Note" im November und Dezember 2000 (zusammen) einen Anteil von 64,1 % erreicht. Bei dieser Berechnungsmethode seien keine Originierungsleistungen enthalten, hingegen wurde der netzinterne Verkehr berücksichtigt (Terminierung netzintern).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen jenem gleicht, über den mit dem hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0284, entschieden wurde, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde darüber hinaus auch auf die aus der deutschen Regulierungspraxis ihrer Ansicht nach ersichtliche Marktsegmentierung beruft, der dieselbe europarechtliche Rechtslage zu Grunde liege, genügt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - wie jede andere österreichische Behörde - im vorliegenden Verwaltungsverfahren allein auf Grund der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (insbesondere § 33 TKG) im Zusammenhalt mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zu entscheiden hatte. Eine bestimmte Praxis der Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu der in diesem Mitgliedsstaat diesbezüglich geltenden Rechtslage kann dabei - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - keine Rolle spielen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030236.X00

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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