Norm
ABGB §863 KRechtssatz
Die Zustimmung des Versicherers zur Abtretung der Versicherungsansprüche kann auch schlüssig durch konkludentes Verhalten erteilt werden (hier: aus der Korrespondenz der Streitteile Anspruchserhebung durch die klagende Partei unter Hinweis auf die Zession und Einlassung der beklagten Partei ohne Hinweis auf das Abtretungsverbot wurde eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Forderungsabtretung angenommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014566Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00028_8800000_001