RS OGH 1988/9/22 7Ob28/88, 7Ob284/01t

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

ABGB §863 K

Rechtssatz

Die Zustimmung des Versicherers zur Abtretung der Versicherungsansprüche kann auch schlüssig durch konkludentes Verhalten erteilt werden (hier: aus der Korrespondenz der Streitteile Anspruchserhebung durch die klagende Partei unter Hinweis auf die Zession und Einlassung der beklagten Partei ohne Hinweis auf das Abtretungsverbot wurde eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Forderungsabtretung angenommen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 28/88
    Veröff: VersRdSch 1989,188
  • 7 Ob 284/01t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 284/01t
    Beisatz: Der Frage, ob eine konkludente Zustimmung zur Abtretung (hier: durch Verjährungsverzicht) vorliegt, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014566

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0070OB00028_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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