TE Vwgh Beschluss 2003/12/15 2003/03/0223

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Jagdvereins "S" in M, vertreten durch Mag. Cornelia Strauss, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. A. Lemischplatz 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. April 2002, Zl. KUVS K1-1014/17/2001, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: A A in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 28. Mai 2001 - mit welchem der Antrag der mitbeteiligten Partei als Jagdberechtigte des Eigenjagdgebietes "T" auf Abrundung von "Fremdflächen" im Ausmaß von 6,67500 ha abgewiesen worden war - Folge gegeben und Folgendes ausgesprochen:

" ... und werden gemäß § 11 Abs. 1 K-JG dem Eigenjagdgebiet 'T' folgende Grundflächen der Katastralgemeinde 74306 M, EZ 34, im Gesamtausmaß von 6,6750 ha, abgerundet:

Parzelle Nr. 1520/1 (teilweise), im Ausmaß von 2,4110 ha, Parzelle Nr. 1522, im Ausmaß von 0,3125 ha,

Parzelle Nr. 1523 (teilweise), im Ausmaß von 2,9000 ha,

Parzelle Nr. 1524 (teilweise), im Ausmaß von 0,0900 ha,

Parzelle Nr. 1525 (teilweise), im Ausmaß von 0,2740 ha,

Parzelle Nr. 1526/1 (teilweise), im Ausmaß von 0,0900 ha,

Parzelle Nr. 1526/2 (teilweise), im Ausmaß von 0,0472 ha, und Parzelle Nr. 1527, im Ausmaß von 0,5503 ha,

Somit beträgt das Gesamtflächenausmaß des Eigenjagdgebietes 'T' 135,0006 ha.

Die Befugnis zur Eigenjagd kommt dem Berufungswerber zu."

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2003 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. August 2003, B 247/03, abgetreten hat.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, die geltend macht, der Bescheid greife unmittelbar in ihre subjektiven Rechte ein, indem mit der gegenständlichen Abrundung die ihr aus einem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch Verringerung der Jagdgebietsfläche M zu ihrem Nachteil verändert worden seien, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei ist nach dem Vorbringen in der Beschwerde Pächterin des Jagdgebietes, von dem die im angefochtenen Bescheid angeführten Grundflächen im Wege der Abrundung abgetrennt wurden.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach Abs. 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 12. November 1998, Zl. 95/18/0495).

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0067).

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000 (K-JG), lauten:

§ 11

Abrundung der Jagdgebiete

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. ...."

Weder aus diesen Rechtsvorschriften noch aus anderen Normen des Kärntner Jagdgesetzes ergibt sich eine Grundlage dafür, dass der beschwerdeführenden Partei Parteistellung in dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren zukäme. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1954, Slg.Nr. 3559/A) ist dem Pächter eines Jagdgebietes in der Frage der Jagdgebietsfeststellung wohl ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse zuzugestehen. Dies gilt auch für das Verfahren zur Abrundung der Jagdgebiete nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 K-JG, in dem nur die betroffenen Eigenjagdberechtigten bzw. bei Gemeindejagden die Gemeinden antragsberechtigt sind und Parteistellung genießen. Dem jeweiligen Pächter eines Jagdgebietes kommt hingegen in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. auch Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht, 86), er wird durch einen Abrundungsbescheid auch nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

Somit kann auch die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2003

Schlagworte

Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Verfahrensrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pächter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030223.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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