Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im Führerscheingesetz betreffend das Verbot der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs ab einem Alkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung; rechtmäßige Zuordnung der Festlegung einer solchen allgemeinen Grenze des zulässigen Alkoholgehaltes im Blut bzw in der Atemluft des Lenkers zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" im Hinblick auf das Gefährdungspotential von KraftfahrzeugenSpruch
I. Der Antrag, §14 Abs8 erster Satz Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I 1997/120 in der Fassung BGBl. I 1998/2, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im folgenden: UVS) ist zu Z E84/01/98.026 eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 17. August 1998, Z300-8696-1998, anhängig, mit dem der Berufungswerber für schuldig erkannt wurde, er habe am 7. Juni 1998 gegen 4.15 Uhr im Ortsgebiet von Gols auf einer näher bezeichneten öffentlichen Verkehrsfläche einen näher bestimmten PKW gelenkt, obwohl der Atemalkoholgehalt 0,25 mg/l oder mehr betragen habe. Es wurde über ihn gemäß den §§14 Abs8 und 37a Führerscheingesetz - FSG (im folgenden: FSG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.
Aus Anlaß dieses Berufungsverfahrens stellte der UVS gemäß Art129a Abs3 iVm. Art140 Abs1 B-VG den zu G206/98 protokollierten Antrag, "§14 Abs8 FSG und §37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben".
1.2. Aus Anlaß eines weiteren bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens stellte der UVS die zu G113/99 protokollierten Anträge,
"§14 Abs8 FSG und §37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu §14 Abs8 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu in §14 Abs8 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, die Wortfolge 'oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu §37a FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben".
2.1. §14 Abs8 FSG in der Fassung BGBl. I 1998/2 (durch diese Novelle wurde diese Bestimmung geschaffen) lautet:
"Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) - (7) ...
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt."
2.2. §37a FSG in der Fassung BGBl. I 1998/2 (durch diese Novelle wurde diese Bestimmung geschaffen) lautet:
"Wer entgegen der Bestimmung des §14 Abs8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen §99 Abs1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3000 S bis 50000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen."
3.1. Im zu G206/98 protokollierten Verfahren führt der UVS zur Frage der Präjudizialität aus, die angeführten Gesetzesbestimmungen seien für die Bestrafung des Berufungswerbers maßgeblich. §14 Abs8 FSG stelle hierbei die Übertretungsnorm, §37a FSG hingegen die Strafnorm dar. Beide Bestimmungen habe der UVS anzuwenden, weil er über die Berufung gegen das Straferkenntnis der ersten Instanz zu entscheiden habe. Ohne diese Bestimmungen könne im konkreten Fall keine Bestrafung ausgesprochen werden. Die angeführten Gesetzesbestimmungen seien daher vom UVS anzuwenden und somit für seine Entscheidung präjudiziell.
3.2. In der Sache führt der UVS aus, gegen die §§14 Abs8 und 37a FSG seien kompetenzrechtliche Bedenken entstanden. Dabei gehe es um die Frage, ob eine Regelung wie die vorliegende dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG oder jenem der "Straßenpolizei" gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG zu unterstellen sei.
In seinem Erkenntnis VfSlg. 4180/1962 habe sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage befaßt, ob die seinerzeitige Regelung des §85 Abs2 KFG 1955, welche das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch den Genuß geistiger Getränke beeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustand ausgesprochen habe, dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" zuzuordnen sei. Er habe dazu ausgesprochen, daß eine Bestimmung, wonach ein Kraftfahrzeug nur in einer hierfür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung gelenkt werden dürfe, eine Spezialregelung für Kraftfahrzeuge, die auf die in der Eigenart eines Kraftfahrzeuges gelegene Gefährlichkeit Bezug nehme, darstelle und daher unter diesen Kompetenztatbestand zu subsumieren sei.
Allerdings habe der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge in seinem Erkenntnis VfSlg. 4381/1963 dargelegt, daß die §§5 Abs1 und 99 Abs1 lita StVO 1960 dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" unterlägen. Im Gegensatz zur früheren Regelung des §85 Abs2 KFG 1955 habe der Gesetzgeber anläßlich der Änderung der Kompetenzartikel des B-VG im Jahr 1960 und der daran anschließenden Neukodifikation des Straßenverkehrsrechts die Frage der geistigen und körperlichen Verfassung eines Fahrzeuglenkers im Straßenverkehr unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" geregelt. §5 Abs1 und §58 Abs1 StVO 1960 stellten daher nicht mehr auf die Eigenart der Kraftfahrzeuge ab, sondern regelten die Fahrtüchtigkeit der Lenker jeder Art von Fahrzeugen.
Abschließend verweise der Verfassungsgerichtshof auf die Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt und bemerke, daß bereits die sogenannte Automobilverordnung, RGBl. 1910/81, zwar im Abschnitt VII auch eine Reihe sicherheitspolizeilicher Vorschriften, darunter jedoch keine Vorschriften über die körperliche und geistige Beschaffenheit eines Kraftfahrlenkers im Straßenverkehr enthalten habe. Hingegen habe die aufgrund des §28 des Gesetzes BGBl. 1921/387 erlassene Verordnung betreffend eine Straßenpolizeiordnung für Bundesstraßen, BGBl. 1921/441, im §13 Abs2 eine derartige Bestimmung enthalten: Danach seien Fuhrleute, die während der Fahrt betrunken angetroffen würden, straffällig. Diese Bestimmung habe gemäß §30 Abs1 der genannten Straßenpolizeiordnung auch für Kraftfahrer gegolten. Somit sei damals schon die körperliche und geistige Beschaffenheit eines Lenkers von Fahrzeugen während der Fahrt (einschließlich der Kraftfahrzeuge) als Angelegenheit der "Straßenpolizei" angesehen worden.
Der UVS gehe von diesem letztgenannten Verständnis der Abgrenzung der beiden angeführten Kompetenztatbestände aus. Daraus ergebe sich, daß die Frage der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeuglenkers dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen sei. In diesem Sinne sei das Erkenntnis VfSlg. 4381/1963 auch von Messiner in der großen Gesetzesausgabe der StVO 1960, 9. Auflage, S 1373, verstanden worden.
§14 Abs8 FSG lege fest, daß ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden dürfe, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage. Im Gegensatz zu §5 Abs1 StVO 1960 sei in dieser Regelung von einer durch Alkohol oder Suchtgift erfolgten Beeinträchtigung des Lenkers nicht die Rede. Gleichwohl sei aber davon auszugehen, daß §14 Abs8 FSG in gleicher Weise wie §5 Abs1 StVO 1960 eine Regelung darstelle, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe. Wie anläßlich der Debatte um die Einführung einer 0,5 Promille-Grenze vom Kuratorium für Verkehrssicherheit ausgeführt worden sei, sei schon bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens festzustellen. Diesbezüglich sei auch auf Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, Loseblattausgabe, RZ 1 zu §5 StVO 1960, zu verweisen. Dort werde ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, daß ein unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrzeuglenker bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille einen tödlichen Unfall verursache, sei 2,53 mal größer als bei nüchternen Fahrzeuglenkern. Schon daraus sei ersichtlich, daß auch ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit darstelle. Wenn dem aber so sei, sei auch §14 Abs8 FSG als eine Regelung anzusehen, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe.
Diese Auslegung werde durch die Neufassung des §5b StVO 1960 durch die Novelle BGBl. I 1998/3 gestützt. §5b StVO 1960, der Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierungen zum Gegenstand habe, berechtige nunmehr die Organe der Straßenaufsicht, unter anderem auch Personen, bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l oder mehr betrage, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Eine solche Bestimmung, die lediglich eine reine Sicherungsmaßnahme darstelle, könne nur dann gerechtfertigt werden, wenn der genannte Blutalkoholgehalt eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach sich ziehe. Somit zeige auch die anläßlich der Novelle zum FSG erfolgte gleichzeitige Änderung der StVO 1960, daß es sich bei §14 Abs8 FSG um eine Norm handle, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe.
Es sei zwar zuzugeben, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand abstrakt eine größere Gefahr darstelle als das Lenken eines Fahrrades oder eines Fuhrwerkes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, dies ergebe sich aber aus der Beschaffenheit der jeweiligen Fahrzeuge. Die Gefahr selbst hingegen gehe in einem solchen Fall immer nur vom Lenker aus. Daher könne in einer Regelung, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers in dem hier maßgeblichen Umfang (0,5 Promille) zum Gegenstand habe, keine solche gesehen werden, die dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen", der sich nur auf die nach der Eigenart der Kraftfahrzeuge notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb beziehe, zuzurechnen sei.
Anders möge hingegen die Beurteilung einer Norm erfolgen, die das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur unter einem Blutalkoholgehalt von 0,1 Promille erlaube. Eine solche Bestimmung könne wohl nicht als eine Regelung betreffend die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers angesehen werden, weil ein Blutalkoholgehalt von 0,1 Promille bei einer Durchschnittsbetrachtung zu keiner Beeinträchtigung des Lenkverhaltens führe. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor.
3.3. Der UVS führt schließlich zum Umfang des Aufhebungsbegehrens unter anderem aus, gemäß Art140 Abs3 B-VG dürfe der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt worden sei oder der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelange der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, daß das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht worden sei, so habe er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Unter diesem Gesichtspunkt wäre, wenn der Verfassungsgerichtshof der Argumentation des UVS folge, jeweils der gesamte §14 Abs8 und der gesamte §37a FSG aufzuheben.
4.1. Die Bundesregierung erstattete zum Vorbringen des UVS eine Äußerung, in der sie hinsichtlich der Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge unter anderem ausführt, ausgehend von der - allein maßgebenden - Sachverhaltsdarstellung des antragstellenden UVS erwiesen sich §14 Abs8 erster Satz, soweit er eine Begrenzung des höchstzulässigen Blutalkoholgehaltes beinhalte, sowie §14 Abs8 zweiter Satz FSG als nicht präjudiziell. Der UVS habe nämlich nicht dargetan, daß er die genannten Bestimmungen (zumindest) denkmöglich anzuwenden habe. Auch bestehe weder zwischen den beiden in §14 Abs8 erster Satz FSG enthaltenen Voraussetzungen noch zwischen den beiden Sätzen dieser Norm oder zwischen dem nicht präjudiziellen Teil des §14 Abs8 erster Satz und §37a FSG ein untrennbarer Zusammenhang. Der Umstand, daß im Fall der Aufhebung des §37a FSG ein Verstoß gegen den nicht präjudiziellen Teil des §14 Abs8 erster Satz FSG, sofern in ihm nicht ein Verstoß gegen §99 Abs1 StVO 1960 zu erblicken sei, jedenfalls nicht unmittelbar sanktioniert werden könne, vermöge einen untrennbaren Zusammenhang nicht zu begründen. Wenn - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlege - selbst der Umstand, daß eine Bestimmung im Fall der Aufhebung einer anderen Regelung unanwendbar werde, für sich allein einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen vermöge, so könne ein solcher Zusammenhang umso weniger gegeben sein, wenn - wie hier - eine Bestimmung (der nicht präjudizielle Teil des §14 Abs8 FSG) im Fall der Aufhebung einer anderen Regelung nicht unanwendbar, sondern lediglich - wegen Wegfalls der Sanktionsnorm - zur lex imperfecta werde.
Zwischen §14 Abs8 zweiter Satz und §37a FSG bestehe überhaupt kein Zusammenhang.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe ein Normprüfungsantrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Normen sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Werde die Aufhebung mehrerer Bestimmungen begehrt, so bilde auch das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Normen einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrags führenden Mangel. Da jedoch hinsichtlich des angefochtenen §37a FSG Bedenken im einzelnen nicht geltend gemacht worden seien und diese Norm auch in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung des §14 Abs8 FSG stehe, erweise sich der Antrag, insofern er sich auf §37a FSG beziehe, ebenfalls als unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung habe der Verfassungsgerichtshof in Normprüfungsverfahren den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen nach Möglichkeit derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, daß aber anderseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahre. Aus der Sicht des vorliegenden Gesetzesprüfungsantrages wäre es für die Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage im Anlaßfall ausreichend, die Wortfolge "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" als verfassungswidrig aufzuheben, weil diesfalls aufgrund der bereinigten Rechtslage im konkreten Fall das FSG vom UVS dann mangels Vorliegens einer nach diesem Gesetz zu ahndenden Verwaltungsübertretung gar nicht mehr anzuwenden wäre.
Aus dem Gesagten folge, daß sich der Antrag lediglich hinsichtlich der Wortfolge "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" in §14 Abs8 erster Satz FSG als zulässig erweise. Im übrigen wäre er mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermöge auch der Hinweis des UVS auf Art140 Abs3 zweiter Satz B-VG nichts zu ändern, weil diese allein dem Verfassungsgerichtshof zukommende Befugnis die Antragslegitimation des UVS nicht erweitere.
4.2. In der Sache führt die Bundesregierung unter anderem aus, der UVS behaupte, die angefochtenen Bestimmungen seien kompetenz- und somit verfassungswidrig, weil sie auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" (Art10 Abs1 Z9 B-VG) gestützt erlassen worden seien, obwohl sie aufgrund ihres Inhaltes unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" (Art11 Abs1 Z4 B-VG) zu subsumieren wären.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach zur Abgrenzung der Kompetenztatbestände "Kraftfahrwesen" und "Straßenpolizei" Stellung genommen. Er habe außerdem festgehalten, daß die Grenze der beiden Kompetenztatbestände nur schwer zu ziehen sei.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vertrete die Bundesregierung die Auffassung, daß es verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig sei, ein bestimmtes Verhalten sowohl unter dem Gesichtspunkt des "Kraftfahrwesens" als auch unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" zu regeln (vgl. hierzu auch die Analyse der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung von Öhlinger, Zur Kompetenzlage auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, ZVR 1978, S 321 ff.). Voraussetzung hierfür sei (lediglich), daß die gesetzliche Anordnung bei der Regelung des jeweiligen Gesichtspunktes im Rahmen der durch den jeweiligen Kompetenztatbestand gezogenen Grenzen bleibe. Im gegebenen Zusammenhang sei die Bundesregierung daher der Ansicht, daß es - unter Wahrung der durch den jeweiligen Kompetenztatbestand vorgegebenen Grenzen - zulässig sei, einschlägige Regelungen betreffend Höchstgrenzen hinsichtlich Blut- und Atemluftalkoholgehalt sowohl unter dem Gesichtspunkt des "Kraftfahrwesens" als auch unter dem Gesichtspunkt der "Straßenpolizei" zu regeln. Ganz in diesem Sinn habe der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 4180/1962 und 4381/1963 vergleichbare Regelungen, die zunächst auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gestützt gewesen seien (VfSlg. 4180/1962), später aber (mit verändertem Inhalt) im Rahmen der StVO 1960 neu erlassen und sodann auf den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" gestützt worden seien (VfSlg. 4381/1963), jeweils als in kompetenzrechtlicher Hinsicht unbedenklich qualifiziert.
Die Bundesregierung vermöge sich der Ansicht des UVS nicht anzuschließen, §14 Abs8 FSG "stelle in gleicher Weise wie §5 Abs1 StVO 1960 eine Regelung dar, die die Fahrtüchtigkeit des Lenkers zum Gegenstand habe". Die angefochtene Regelung des §14 Abs8 FSG beziehe sich schon ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge lediglich auf Lenker von Kraftfahrzeugen, während §5 StVO 1960 auch für Lenker anderer Fahrzeuge (zB Fahrräder, Fuhrwerke etc.) anzuwenden sei. Daß vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit größere Gefahren ausgingen als vom Betrieb anderer Fahrzeuge wie Fahrräder oder Fuhrwerke, sei offenkundig und bedürfe keines besonderen Nachweises. Ebenso offenkundig sei es, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch Gefahren in sich berge, die wohl als solche von der Fahrtüchtigkeit des jeweiligen Lenkers völlig unabhängig seien, zu deren Bewältigung aber - im Hinblick auf die spezifische Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen - der Verfassung des Lenkers eine besondere Bedeutung zukomme. In diesem Zusammenhang sei auf durch ein plötzliches technisches Gebrechen auftretende Gefahren hinzuweisen, die vom Lenker nicht beeinflußt werden könnten (zB Reifenplatzer etc.). Schon daraus erhelle, daß es sich bei §14 Abs8 FSG entgegen der Meinung des UVS sehr wohl um eine Regelung handle, die wenngleich nicht ausschließlich, aber jedenfalls auch "auf die in der Eigenart eines Kraftfahrzeuges gelegene Gefährlichkeit Bezug nehme" (vgl. VfSlg. 4180/1962).
Weiters unterscheide sich die Bestimmung des §14 Abs8 FSG von §5 StVO 1960 auch darin, daß sie eine Verhaltensvorschrift ohne jedwede Berücksichtigung des Vorliegens einer tatsächlichen Beeinträchtigung durch Alkohol enthalte. Würden die in §14 Abs8 FSG normierten Grenzwerte erreicht oder überschritten, so dürfe ein Kraftfahrzeug selbst dann nicht in Betrieb genommen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Lenkers im Sinn des §5 StVO 1960 - die zufolge §5 Abs1 StVO 1960 erst bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l bzw. bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l jedenfalls anzunehmen sei - gar nicht vorliege. Wenn der UVS sich in diesem Zusammenhang darauf berufe, die Wahrscheinlichkeit, daß ein unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrzeuglenker bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille einen tödlichen Unfall verursache, sei größer als bei nüchternen Fahrzeuglenkern, so sei dies im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Entscheidend sei, daß nach der Konzeption des §5 StVO 1960 eine Alkoholbeeinträchtigung (offenbar in Ansehung des Umstandes, daß die Wirkung von Alkohol nicht nur von der konsumierten Alkoholmenge abhänge, sondern auch von Komponenten wie der Körpergröße, dem Körpergewicht, dem Geschlecht, den Trinkgewohnheiten usw.) bei dem genannten Alkoholgehalt nicht per se vorliege, während §14 Abs8 FSG gerade im Hinblick auf das jedem Kraftfahrzeug innewohnende Gefährdungspotential eine starre Grenze festlege.
Aus diesen Ausführungen folge, daß die Regelungen des §5 Abs1 StVO 1960 und des §14 Abs8 FSG von ihrem Regelungsgehalt Unterschiede aufweisen würden, die vom UVS nicht hinreichend berücksichtigt würden. §5 Abs1 StVO 1960 regle die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Verkehrs, während §14 Abs8 FSG eine Regelung unter dem Gesichtspunkt der in der Eigenart eines Kraftfahrzeuges gelegenen Gefährlichkeit treffe. §14 Abs8 FSG sei so zu verstehen, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kraftfahrzeugen wesensmäßig innewohnende Gefährlichkeit starre Grenzen hinsichtlich des zulässigen Alkoholisierungsgrades des Lenkers gezogen habe. Die Sichtweise des UVS, wonach es bei dieser Norm "allein um die Fahrtüchtigkeit des Lenkers" gehe, erweise sich somit als verfehlt. Selbst wenn ein solches Verständnis möglich wäre, würde der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation es verbieten, der in Rede stehenden Norm eine derartige Bedeutung beizumessen. Daß ein solches Verständnis zwingend sei, könne vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht ernsthaft behauptet werden.
Daß letztlich beide in Vergleich stehenden Regelungen helfen sollen, die hohe Zahl an Verkehrsunfällen zu reduzieren und insoweit eine gewisse Parallelität ihrer Zielsetzungen aufweisen würden, sei richtig, aber verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde die Zuordnung einer Regelung zum Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" nämlich dadurch nicht ausgeschlossen, daß durch sie unter anderem auch die Sicherheit der Straßenbenützer gewährleistet werden solle (VfSlg. 8035/1977).
5. Auf die im wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen des UVS im zu G113/99 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren antwortete die Bundesregierung mit der bereits dargestellten Äußerung.
6. In einer Eingabe zum zu G206/98 protokollierten Verfahren führt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus, in einem bei ihm wegen Übertretung der §§14 Abs8 und 37a FSG anhängigen Berufungsverfahren berufe sich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ausdrücklich auf die vom UVS in den Gesetzesprüfungsanträgen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertrete im Licht einer im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmenden Verpflichtung zur Antragstellung nach Art140 iVm. Art89 Abs2 B-VG - wenngleich darauf der Partei kein subjektives Recht zukomme - die Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof die Anlaßfallwirkung nicht vorenthalten werden solle. Eine gesonderte Antragstellung könne jedoch aus verwaltungsökonomischen Überlegungen im Fall der Erstreckung der Anlaßfallwirkung auf das hier anhängige Berufungsverfahren unterbleiben. Da die Entscheidungsfrist des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erst mit 1. Dezember 2000 ablaufe, könne vorerst mit einer im Ergebnis zum bereits anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren inhaltsgleichen Antragstellung noch zugewartet werden. Der Verfassungsgerichtshof wolle daher gegebenenfalls die Anlaßfallwirkung auch auf diesen bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängigen Berufungsfall ausdehnen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner ständigen Judikatur (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989, 14551/1996, 14795/1997, 15199/1998) davon aus, daß er nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein Gericht oder einen unabhängigen Verwaltungssenat, der einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG stellt, an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichts oder des unabhängigen Verwaltungssenats in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag eines dieser Rechtsschutzorgane gemäß Art140 Abs1 B-VG darf daher vom Verfassungsgerichtshof mangels Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig, also gleichsam denkunmöglich ist, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung eines Gerichts bzw. eines unabhängigen Verwaltungssenats im Anlaßfall bildet.
Unter Zugrundelegung der vorliegenden Sachverhalte ist es nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn der UVS davon ausgeht, daß die §§14 Abs8 und 37a FSG in den zugrundeliegenden Anlaßfällen anzuwenden seien.
1.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat sich die Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung darauf zu beschränken, jene Teile einer gesetzlichen Bestimmung zu beseitigen, durch deren Wegfall die Verfassungswidrigkeit behoben würde. Bei einer teilweisen Aufhebung einer Regelung ist jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der verbleibende Teil der Bestimmung nicht eine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (zB VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11506/1987). Die Grenzen der Aufhebung einer zu prüfenden Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen mit erfaßt werden (zB VfSlg. 12235/1989, 12465/1990).
Diese zur Frage des Umfanges der Aufhebung entwickelte Judikatur hat auch Rückwirkungen auf die Zulässigkeit von Anträgen auf Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen, sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren; wenn bei Aufhebung bloß eines Teiles einer Norm der Sinn der verbleibenden Bestimmung nicht mehr dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspricht, ist nur der Antrag auf Aufhebung der gesamten Regelung zulässig (zB VfSlg. 8155/1977, 11506/1987, 12235/1989, 12465/1990, 13179/1992).
1.3. Angesichts dieser Judikatur und der im weiteren noch aufzuzeigenden Judikatur zu §62 Abs1 VerfGG 1953 erweisen sich sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrages, "§14 Abs8 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, als verfassungswidrig aufzuheben", als unzulässig.
1.4. Die Wortfolge in §14 Abs8 erster Satz FSG "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" steht - entgegen der Auffassung der Bundesregierung - mit dem übrigen Wortlaut des §14 Abs8 erster Satz FSG in untrennbarem Zusammenhang. Im Fall der bloßen Aufhebung der sich auf den Alkoholgehalt der Atemluft beziehenden Wortfolge bliebe nämlich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges, bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber festgestellt wird, gemäß §37a FSG verwaltungsrechtlich strafbar, während die Strafbarkeit eines Lenkers eines Kraftfahrzeuges, bei dem ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l bis unter 0,5 mg/l festgestellt wird, nicht mehr gegeben wäre. Bei Aufhebung lediglich der Wortfolge "oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l" in §14 Abs8 erster Satz FSG erhielte demnach der verbleibende Teil des §14 Abs8 erster Satz FSG einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zusinnbaren Inhalt. Der dahingehende Antrag des UVS erweist sich somit als unzulässig.
1.5. Die den gesamten Abs8 des §14 (und damit auch dessen zweiten Satz) sowie §37a FSG betreffenden Anträge erweisen sich ebenfalls als unzulässig. Diese Anträge entsprechen - worauf die Bundesregierung bezüglich §37a FSG zutreffend hinweist - nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953, wonach ein Antrag nach Art140 Abs1 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen hat. Sie enthalten nämlich keine dem Gesetz entsprechende Darlegung solcher Bedenken gegen den zweiten Satz des §14 Abs8 sowie gegen §37a FSG. Diese Vorschriften stehen mit dem ersten Satz des §14 Abs8 FSG aber auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, sodaß es nicht möglich ist, die gegen §14 Abs8 erster Satz FSG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken als auch gegen den zweiten Satz des §14 Abs8 und gegen §37a FSG gerichtet anzusehen. Der Umstand, daß diese Bestimmungen im Fall der Aufhebung (bloß) des ersten Satzes des §14 Abs8 FSG unanwendbar werden, vermag für sich allein nämlich einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmungen nicht zu begründen (vgl. VfSlg. 11591/1987, 12678/1991, 12928/1991, 14318/1995).
Das Fehlen der durch §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 geforderten Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des bekämpften Gesetzes sprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. VfSlg. 10577/1985, 11610/1988, 12564/1990).
Die auf die Aufhebung des gesamten Abs8 des §14 (und damit auch dessen zweiten Satz) sowie §37a FSG gerichteten Anträge leiden somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel. Sie waren schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen war, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozeßhindernisse entgegenstehen.
1.6. Unter diesen Umständen erweist sich - weil insoweit auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - lediglich der auf Aufhebung des §14 Abs8 erster Satz FSG gerichtete Antrag als zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
2.2. Der UVS sieht die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmung (offenbar mit Blick auf die Vollzugszuständigkeit und den daraus resultierenden Weisungszusammenhang) darin, daß sie nicht auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes "Straßenpolizei" gemäß Art11 Abs1 Z4 B-VG, sondern aufgrund des Kompetenztatbestandes "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG erlassen wurde.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Abgrenzung dieser beiden Kompetenztatbestände in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen und diese Ausführungen zuletzt im Erkenntnis VfSlg. 11493/1987 im wesentlichen folgendermaßen zusammengefaßt:
"a) Nach der Rechtsprechung des VfGH fallen unter den Kompetenztatbestand 'Straßenpolizei' Regelungen, die der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen (verkehrssichernde Maßnahmen; VfSlg. 4381/1963, 4605/1963, 6089/1969, 6880/1972); insbesondere auch Vorschriften, die die Erfordernisse der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherung betreffen, denen die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit den Verkehr regelnden und sichernden Einrichtungen entsprechen müssen (VfSlg. 4349/1963, 5951/1969). Dem Kompetenztatbestand 'Straßenpolizei' sind ferner Regelungen zu unterstellen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind (VfSlg. 4243/1962, 8013/1977 und 8035/1977). Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienen, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren, sind straßenpolizeilicher Natur (VfSlg. 8035/1977, S 264).
b) Der Kompetenztatbestand 'Kraftfahrwesen' umfaßt alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen (VfSlg. 2977/1956). Dazu gehören die nach der Eigenart des Kraftfahrzeuges notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen (VfSlg. 2977/1956, 3924/1961, 4180/1962, 4243/1962, 4381/1963, 8035/1977), ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb (VfSlg. 2977/1956, 4180/1962, 4243/1962). Der Kompetenztatbestand umfaßt alles, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von (Kraft-)Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von (Kraft-)Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen bezieht (VfSlg. 8035/1977). Die Zuordnung einer Regelung zum Kompetenztatbestand 'Kraftfahrwesen' wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch sie unter anderem auch die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer gewährleistet werden soll (VfSlg. 8035/1977, S 261, 264). Für die Zuordnung einer Regelung zum 'Kraftfahrwesen' kommt es darauf an, daß die zu bekämpfenden Gefahren nicht von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren, sondern spezifisch von (bestimmten) Kraftfahrzeugen (VfSlg. 8035/1977, S 264)."
2.4. Es ist offenkundig, daß vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen, die sich vom Betrieb anderer Fahrzeuge wie etwa von Fahrrädern oder Fuhrwerken unterscheiden, und es ist ebenso offenkundig, daß der Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch Gefahren in sich birgt, die wohl als solche von der Fahrtüchtigkeit des jeweiligen Lenkers völlig unabhängig sind, zu deren Bewältigung aber
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im Hinblick auf die spezifische Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen
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der Verfassung des Lenkers eine besondere Bedeutung zukommt (etwa durch ein plötzliches technisches Gebrechen auftretende Gefahren, die vom Lenker nicht beeinflußt werden können, wie beispielsweise das Platzen eines Reifens).
Im Lichte dieser Ausführungen und im Hinblick auf die zitierte Vorjudikatur konnte daher die Regelung des §14 Abs8 FSG, die gerade in Anbetracht des jedem Kraftfahrzeug innewohnenden Gefährdungspotentials bezüglich des zulässigen Alkoholgehaltes im Blut bzw. in der Atemluft des Lenkers eines Kraftfahrzeuges eine allgemeine Grenze festlegt, zu Recht auf den Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG gestützt werden. Die vom UVS angestellten Vergleiche, insbesondere mit Bestimmungen der StVO 1960, sind nicht geeignet, dies zu widerlegen.
3. Die vom UVS vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs8 erster Satz FSG treffen daher nicht zu. Der Antrag des UVS, diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, war somit abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Kraftfahrwesen, Kompetenz Bund - Länder Straßenpolizei, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Straßenpolizei, Alkoholisierung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang, Führerschein, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G206.1998Dokumentnummer
JFT_09999371_98G00206_00