RS OGH 1988/9/22 7Ob671/88 (7Ob672/88)

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

ZPO §500 Abs3 IIIa

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht einen Ausspruch nach § 500 ZPO nicht etwa nur aus Versehen unterlassen, sondern ihn ausdrücklich verweigert, so ist es Sache des OGH, auf Grund einer Bekämpfung in der Revision über die fehlende Bewertung selbst zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 671/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 671/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042512

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0070OB00671_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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