Norm
ZPO §500 Abs3 IIIaRechtssatz
Hat das Berufungsgericht einen Ausspruch nach § 500 ZPO nicht etwa nur aus Versehen unterlassen, sondern ihn ausdrücklich verweigert, so ist es Sache des OGH, auf Grund einer Bekämpfung in der Revision über die fehlende Bewertung selbst zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042512Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00671_8800000_001