RS OGH 1988/9/22 7Ob31/88

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

VersVG §2
VersVG §43 Z1

Rechtssatz

Der maßgebliche Zeitpunkt für die endgültige Bindung des Versicherers an den Vertrag ist, die Annahme eines Antrages auf Abschluß einer Versicherung und nicht die Antragstellung. Die Übergabe eines solchen Antrages an den - wenn auch nicht abschlußberechtigten - Versicherungsagenten ist als Absendung des Antrages anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 31/88
    Veröff: SZ 61/199 = VersRdSch 1989,187 = VersR 1989,822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080165

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0070OB00031_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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