Norm
VersVG §2Rechtssatz
Der maßgebliche Zeitpunkt für die endgültige Bindung des Versicherers an den Vertrag ist, die Annahme eines Antrages auf Abschluß einer Versicherung und nicht die Antragstellung. Die Übergabe eines solchen Antrages an den - wenn auch nicht abschlußberechtigten - Versicherungsagenten ist als Absendung des Antrages anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080165Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00031_8800000_001