Norm
ZPO §321Rechtssatz
Selbst eine aussagewillige Partei hat das Recht des § 321 ZPO auf Verweigerung der Beantwortung einzelner Fragen (mit Ausnahme des § 380 Abs 1, zweiter Satz, ZPO), sei die Aussage beeidet oder unbeeidet. Demnach ist auch die aussagewillige Partei zwingend wie ein Zeuge über das Recht der Verweigerung nach § 321 ZPO (mit Ausnahme des Abs 1 Z 2) zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040544Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00069_8800000_001