Norm
SGG §12 IFRechtssatz
Eine Bevorratung von Rauschgift, das zu noch ungewissen Zeitpunkten in Verkehr gesetzt werden soll, ist eine (straflose) Vorbereitungshandlung in bezug auf das - ebenso ungewisse - Inverkehrsetzen. Erst eine (ausführungsnahe) Zwischenlagerung des in nächster Zeit an bekannte Abnehmer abzusetzenden Suchtgifts wäre als versuchtes Inverkehrsetzen zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087703Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00129_8800000_001