Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022