Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Eine Belehrung über die möglichen Unrechtsfolgen ist im § 321 Abs 2 StPO nicht vorgesehen, sondern der gemeinsamen Beratung des Schwurgerichtshofs und der Geschwornen über die Strafe vorbehalten (SSt 23/80, vorletzter Absatz, ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100805Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018