RS OGH 1988/9/22 7Ob643/88, 7Ob626/90, 7Ob82/03i

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Das Leerstehenlassen einer Wohnung über die kalte Jahreszeit durch Jahre hindurch stellt ein erhöhtes Gefahrenmoment dar, weil bekanntlich das lange Unterkühlen von Räumen leicht zu einem Einfrieren des Wassers und damit zu Rohrbrüchen führen kann. In derartigen Fällen haftet der Wohnungsinhaber für die durch einen Rohrbruch verursachten Wasserschäden nur dann nicht, wenn er beweist, daß er sämtliche in solchen Fällen nach objektivem Maßstab erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat. In solchen Fällen werden die wasserführenden Anlagen meist als gefährlich im Sinne des § 1318 ABGB anzusehen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 643/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 643/88
    Veröff: RZ 1990/20 S 47
  • 7 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 626/90
    Veröff: RZ 1992/29 S 73
  • 7 Ob 82/03i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 82/03i
    Vgl auch; Beisatz: Wasserführende Anlagen bedürfen der regelmäßigen auf Schadensverhütung ausgerichteten Kontrolle speziell zur Winterzeit und gelten demgemäß auch als "gefährlich" im Sinne des § 1318 ABGB. (T1); Beisatz: Hier zu Art 6 Abs 2 AWB 1/97. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029823

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0070OB00643_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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