TE Vwgh Beschluss 2003/12/15 99/03/0410

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Dr. M B in W, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Spitalmühlgasse 16/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Dezember 1998, Zl. UVS-6/10.011/24-1998, betreffend Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Verfügung vom 26. August 1999 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, seine vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juli 1999, B 205/99-5, abgelehnte und mit Beschluss vom 23. Juli 1999, B 205/99-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde in insgesamt drei näher aufgezählten Punkten innerhalb einer Frist von vier Wochen zu ergänzen; in dieser Verfügung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Nach dieser Aufforderung hatte der Beschwerdeführer auch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

2. Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz zur Ergänzung seiner Beschwerde ein, in dem er als Beschwerdepunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG Folgendes ausführt:

"2. Beschwerdepunkte und Anträge

Da den Beschwerdeführer das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10.12.1998, GZ UVS- 6/10.011/24-1998, zugestellt am 23.12.1998 in seinem subjektiv öffentlichen Recht, daß der angefochtene Verwaltungsakt gemäß § 67a i.V.m. § 67c AVG für rechtswidrig erklärt wird, verletzt, erhebt er in offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art. 131, Abs. 1 Ziff. 1-B-VG und den § 26 ff. VwGG

Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof und stellt die Anträge:

Der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 2 Zif. 1 VwGG das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10.12.1998, GZ UVS-6/10.011/24-1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu gemäß Zif. 3 leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, bzw. bei Beachtung der Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, aufheben."

3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0198). Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0257).

4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers keine bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, entnommen werden. Bei einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, mit denen diese im Sinn des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG über "Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes" entscheiden, ist es zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, erforderlich, jenes einfach gesetzliche subjektive Recht anzuführen, das aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt wurde. Eine solche Bezeichnung fehlt aber im vorliegenden Fall.

5. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel und der Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Juli 1996, Zl. 95/03/0286) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Der Beschwerdeführer ist aber, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen. Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2003

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030410.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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