Norm
StGB §6 DRechtssatz
Für die objektive Zurechnung eines fahrlässig herbeigeführten, im Kausalzusammenhang und Risikozusammenhang stehenden Erfolgs ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß das festgestellte (normwidrige) Verhalten des Täters, das den tatbestandsmäßigen Erfolg (hier: schwere Verletzung eines Radfahrers) herbeigeführt hat, das Risiko seines Eintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089201Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0130OS00092_8800000_001