RS OGH 1988/9/22 13Os92/88 (13Os93/88)

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

StGB §6 D
StGB §80 C
StGB §88 C

Rechtssatz

Für die objektive Zurechnung eines fahrlässig herbeigeführten, im Kausalzusammenhang und Risikozusammenhang stehenden Erfolgs ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß das festgestellte (normwidrige) Verhalten des Täters, das den tatbestandsmäßigen Erfolg (hier: schwere Verletzung eines Radfahrers) herbeigeführt hat, das Risiko seines Eintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 92/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 13 Os 92/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089201

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00092_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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