RS OGH 1988/9/22 13Os100/88, 11Os123/88, 12Os174/89, 12Os27/90, 12Os137/90, 13Os106/90, 15Os15/91, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

StGB §43a Abs3

Rechtssatz

Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. Für den Fall aber, daß - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer, in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wollte der Gesetzgeber (neben den übrigen, mit der Bestimmung des § 43 a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das Sanktionensystem für solche Täter erweitert wissen, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des § 43 Abs 1 StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 100/88
    Entscheidungstext OGH 22.09.1988 13 Os 100/88
    Veröff: EvBl 1989/43 S 149
  • 11 Os 123/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 11 Os 123/88
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/86 S 310
  • 12 Os 174/89
    Entscheidungstext OGH 01.02.1990 12 Os 174/89
    nur: Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. (T1); Beisatz: Wenn es nicht aus generalpräventiven oder spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe für erforderlich hält. (T2)
  • 12 Os 27/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 12 Os 27/90
    nur T1; Beisatz: Gemäß § 43 a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe nur bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. (T3)
  • 12 Os 137/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 137/90
    Vgl auch; Beisatz: § 43 a Abs 2 StGB setzt (auch in Verbindung mit § 5 Z 9 JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva). (T4)
  • 13 Os 106/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 13 Os 106/90
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 15 Os 15/91
    Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 15/91
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 12 Os 91/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 12 Os 91/91
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 12 Os 88/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 88/92
    nur T1
  • 11 Os 92/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 92/96
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 14 Os 91/02
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 14 Os 91/02
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 14 Os 123/11m
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 123/11m
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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