Norm
StGB §43a Abs3Rechtssatz
Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. Für den Fall aber, daß - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer, in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wollte der Gesetzgeber (neben den übrigen, mit der Bestimmung des § 43 a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das Sanktionensystem für solche Täter erweitert wissen, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des § 43 Abs 1 StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011