Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 scheint zwar nicht unter den relativen Nichtigkeitsgründen auf (§ 345 Abs 3 und 4 StPO). Dessen ungeachtet setzt aber, wie prinzipiell für jedes Rechtsmittel, die erfolgreiche Geltendmachung auch dieses Nichtigkeitsgrunds eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Die unrichtige Rechtsbelehrung zu einer gar nicht indizierten Zusatzfrage ist folgerichtig unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015