RS OGH 1988/9/22 13Os75/88, 12Os39/08i, 15Os147/14b

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Norm

StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 scheint zwar nicht unter den relativen Nichtigkeitsgründen auf (§ 345 Abs 3 und 4 StPO). Dessen ungeachtet setzt aber, wie prinzipiell für jedes Rechtsmittel, die erfolgreiche Geltendmachung auch dieses Nichtigkeitsgrunds eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Die unrichtige Rechtsbelehrung zu einer gar nicht indizierten Zusatzfrage ist folgerichtig unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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