RS OGH 1988/9/27 10ObS34/88, 10ObS134/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

BewG §33 Abs2
BewG §54 Abs1 Z5
GSVG §149

Rechtssatz

Im Fall des § 33 Abs 2 BewG sind zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannte "A" - bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenannten "B" - bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt und gemäß § 54 Abs 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052973

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_010OBS00034_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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