Norm
BewG §33 Abs2Rechtssatz
Im Fall des § 33 Abs 2 BewG sind zwei Einheitswerte festzustellen, einer für den landwirtschaftlichen Betrieb (sogenannte "A" - bewerteter landwirtschaftlicher Einheitswert) und ein weiterer für den den Vergleichswert übersteigenden Teil des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern als sogenannten "B" - bewertetes sonstiges bebautes Grundstück gilt und gemäß § 54 Abs 1 Z 5 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052973Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_010OBS00034_8800000_001