RS OGH 1988/9/27 5Ob68/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Ist ein Wohnungseigentumsobjekt an zwei Mieter - räumlich getrennt - vermietet worden, können die Interessen des zweiten Mieters durch eine Entscheidung über den Antrag des anderen Mieters (hier: Feststellung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 4 Z 3 MRG) unmittelbar berührt werden. Er genießt daher in diesem Verfahren Parteistellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070330

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00068_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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