Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Die Beendigung von Vertriebsverträgen mit Kunden bewirkt eine Schmälerung des good will des Unternehmens; die Klage gegen den Mitbewerber wegen Feststellung der Haftung aus der wettbewerbswidrigen Verleitung zur Vertragsauflösung entbehrt daher auch dann nicht des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn bis zum Schluß der Verhandlung die Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen waren und daher noch kein konkreter Gewinn entgangen sein konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038891Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00054_8800000_001