RS OGH 1988/9/27 4Ob80/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Bei der Äußerung, die Klägerin "mache in ganz Österreich Schweinereien", handelt es sich um eine bewertende allgemeine Tatsachenbehauptung; diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Klägerin in ganz Österreich unseriös, ja sogar rechtswidrig verhalte. Ob das zutrifft, ist einer objektiven Prüfung zugänglich. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 7 UWG vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 80/88
    Veröff: MR 1989,64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079224

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00080_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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