Norm
ZPO §355Rechtssatz
Auch in jenen Fällen, in denen der behauptete Ablehnungsgrund sich erst aus dem erstatteten Gutachten ergibt, muß die Ablehnungserklärung bei der ersten möglichen Gelegenheit erfolgen, sonst ist sie verspätet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040673Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_010OBS00249_8800000_001