RS OGH 1988/9/27 10ObS249/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

ZPO §355

Rechtssatz

Auch in jenen Fällen, in denen der behauptete Ablehnungsgrund sich erst aus dem erstatteten Gutachten ergibt, muß die Ablehnungserklärung bei der ersten möglichen Gelegenheit erfolgen, sonst ist sie verspätet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040673

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_010OBS00249_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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