Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Wenn der Pilot eines Segelflugzeuges einen Motorflugzeugschleppstart unternimmt, sind von ihm die zur Ausübung dieser Tätigkeit objektiverweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise vorauszusetzen wie vom Piloten des an diesem Start beteiligten Motorflugzeuges; einen Mangel dieser erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben beide Piloten zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026518Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009