RS OGH 1988/9/27 4Ob54/88, 4Ob122/91, 4Ob92/93, 4Ob2132/96z, 4Ob193/02i, 4Ob242/02w, 6Ob62/02i, 4Ob2

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

UWG §1 D3f
UWG §1 E

Rechtssatz

Das Verleiten zum Vertragsbruch ist grundsätzlich sittenwidrig, das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung nur dann, wenn es unter sittenwidrigen Begleitumständen geschieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 54/88
  • 4 Ob 122/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
    Vgl auch; Veröff: JBl 1992,451 = RdW 1992,239
  • 4 Ob 92/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 92/93
  • 4 Ob 2132/96z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2132/96z
    Auch; nur: Das Verleiten zum Vertragsbruch ist grundsätzlich sittenwidrig. (T1); Beisatz: Derjenige, der einen anderen zu Zwecken des Wettbewerbs zum Vertragsbruch verleitet, handelt grundsätzlich wettbewerbswidrig. (T2) Veröff: SZ 69/176
  • 4 Ob 193/02i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 193/02i
    Auch; Beisatz: Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung ist nicht schlechthin sittenwidrig sondern nur dann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände, hinzutreten, etwa, wenn man den Kunden von Mitbewerbern ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorlegt, das sie nach Einsetzen des Kündigungstermins nur noch unterschreiben müssen, und diese Kündigungsschreiben dann noch zur Weiterbeförderung übernimmt und auf eigene Kosten zur Post befördert oder wenn man an einen unbestimmten Personenkreis vorgedruckte, an den Mitbewerber adressierte Kündigungsschreiben als Massenpostwurf versendet, die nur noch ausgefüllt, unterschrieben und im adressierten Kuvert abgeschickt werden mussten, wenn also eine Kündigungshilfe gewährt wird, die über die bloße Beratung über Kündigungsmöglichkeiten weit hinausgeht. (T3)
  • 4 Ob 242/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 242/02w
    Vgl auch; Beisatz: Die Verleitung zur ordnungsgemäßen Auflösung eines Abonnementvertrags ist nicht sittenwidrig, wenn der Werbende dem umworbenen Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht, indem er ihm mit dem vorbereiteten Kündigungsschreiben ein Exemplar seiner Zeitung vorlegt, als deren Abonnent der Kunde gewonnen werden soll. (T4); Beisatz: Ist die Kündigungshilfe nicht geeignet, den Entschluss der angesprochenen Verkehrskreise, Abonnements anderer Fachzeitschriften aufzukündigen, unsachlich zu beeinflussen, sondern unterstützt sie nur dabei, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen, so bleibt sie im Rahmen des Leistungswettbewerbs und ist auch sonst nicht bedenklich. (T5)
  • 6 Ob 62/02i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
    nur T1
  • 4 Ob 280/02h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 280/02h
    Vgl auch
  • 4 Ob 74/04t
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 74/04t
    Auch; Beisatz: Leistet der Werbende Hilfestellung für eine Vertragsauflösung, so ist ausschlaggebend, ob die Kündigungshilfe geeignet ist, den Entschluss des Kunden, eine Ware oder Dienstleistung von einem anderen Anbieter zu beziehen, unsachlich zu beeinflussen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Werbende dem Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht und die Kündigungshilfe dem Kunden nur dabei unterstützt, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen. (T6)
  • 4 Ob 61/07k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 61/07k
    Auch
  • 4 Ob 124/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
    nur T1; Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T7)
  • 4 Ob 237/12z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 237/12z
    Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T8)
  • 4 Ob 228/16g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 228/16g
    Auch; Beis wie T7
  • 4 Ob 229/16d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 229/16d
    Beis wie T6; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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