RS OGH 1988/9/27 4Ob80/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

ABGB §1330 BII
UWG §7 C

Rechtssatz

Daß eine bewertende Äußerung allgemein gefaßt ist, bedeutet nicht, daß ihr der Tatsacheninhalt fehlte; in einem solchen Fall ist nur der Nachweis der Wahrheit schwerer, und zwar umso schwerer, je allgemeiner die Äußerung ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 80/88
    Veröff: MR 1989,64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031800

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00080_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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