Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Daß eine bewertende Äußerung allgemein gefaßt ist, bedeutet nicht, daß ihr der Tatsacheninhalt fehlte; in einem solchen Fall ist nur der Nachweis der Wahrheit schwerer, und zwar umso schwerer, je allgemeiner die Äußerung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031800Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00080_8800000_001