RS OGH 1988/9/27 4Ob63/88, 4Ob78/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25
UWG §2 D8

Rechtssatz

Wird ein "Freihandverkauf" angekündigt, bei dem nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" im Rahmen des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 abgeschlossen werden, liegt eine Täuschung im Sinne des § 2 UWG vor; die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise mußten sie - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - dahin verstehen, daß hier besondere Verkäufe stattfänden, die der Verwertung von Waren zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen dienen; damit wurde die Assoziation zu Abverkäufen erweckt, wie sie etwa ein Frachtführer oder Spediteur zur Realisierung seiner gesetzlichen Pfandrechte oder aber ein Masseverwalter zwecks Versilberung der Masse vornimmt. - "Freihandverkauf I".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060778

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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