Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25Rechtssatz
Wird ein "Freihandverkauf" angekündigt, bei dem nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" im Rahmen des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973 abgeschlossen werden, liegt eine Täuschung im Sinne des § 2 UWG vor; die von dieser Werbung angesprochenen Verkehrskreise mußten sie - zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil - dahin verstehen, daß hier besondere Verkäufe stattfänden, die der Verwertung von Waren zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen dienen; damit wurde die Assoziation zu Abverkäufen erweckt, wie sie etwa ein Frachtführer oder Spediteur zur Realisierung seiner gesetzlichen Pfandrechte oder aber ein Masseverwalter zwecks Versilberung der Masse vornimmt. - "Freihandverkauf I".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060778Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_002