TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/15 2001/03/0399

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhF;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs4;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des LM in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 49a , gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. Oktober 2001, Zl. 1-0074/01/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Dezember 2000 für schuldig erkannt, er habe sich am 20. Oktober 2000 als Lenker des nach den angeführten österreichischen Kennzeichen näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges beim Zollamt Höchst zur Durchführung einer Transitfahrt durch Österreich zur Einreise nach Österreich aus der Schweiz gestellt (die Fahrtroute habe nach Italien geführt), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben:

"a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,

b) oder einen Umweltdatenträger, der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglichte,

c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktebefreite Fahrt handelte,

d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte und dass im Falle der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt war."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 "GBG" i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfene Übertretung liege nicht vor. Das gegenständliche Fahrzeug sei sowohl in Belgien als auch in Österreich zugelassen. Das Fahrzeug sei ihm von seinem Dienstgeber in dieser Form übergeben worden und er sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass das übergebene Fahrzeug dem Gesetz entsprechend ausgerüstet sei. Die für die Fahrt notwendigen Ökopunkte seien ordnungsgemäß durch Einschalten des Ecotag-Gerätes abgeführt worden. Ob das Ecotag-Gerät auf ein belgisches oder ein österreichisches Kennzeichen registriert sei, spiele keine Rolle. Zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes sei am Zugfahrzeug das belgische Kennzeichen angebracht gewesen. Auf dieses Kennzeichen sei das Ecotag-Gerät registriert. Betreffend dieses Fahrzeuges seien am 20. Oktober 2000 beim Zollamt Höchst um 17:57 Uhr die Ökopunkte ordnungsgemäß abgeführt worden, weshalb auch keine Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als an Stelle der verhängten Geldstrafe von S 20.000,-- gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, bei der Übertretungsnorm nach der Wortfolge "Nr. 1524/96" die Wortfolge "und Nr. 609/2000" angefügt und der Ausdruck "GBG" durch das Wort "Güterbeförderungsgesetz" ersetzt wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei der Einfahrt nach Österreich sei das Ecotag-Gerät auf Transitfahrt eingestellt gewesen. Es seien auch keine Ökopunkte abgebucht worden, allerdings sei das im gegenständlichen Fahrzeug befindliche Ecotag-Gerät auf ein belgisches Kennzeichen initialisiert gewesen. Dies habe der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommene Anzeigeleger M., der den Beschwerdeführer beim Zollamt Höchst anlässlich der Einreise kontrolliert habe, angegeben. Zum Zeitpunkt der Einfahrt nach Österreich habe der Beschwerdeführer nach dessen Aussage an seinem Zugfahrzeug ein österreichisches Kennzeichen angebracht gehabt. Der Anzeigeleger habe ihn dann darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig sei, mit einem Ecotag-Gerät, welches auf ein belgisches Kennzeichen initialisiert sei, in Österreich zu fahren. Bei der gegenständlichen Kontrolle habe der Beschwerdeführer den Zulassungsschein für das Sattelkraftfahrzeug nicht dabei gehabt. Dessen Chef habe in der Folge ein Fax, auf welchem die Zulassungsdaten kopiert gewesen seien, an das Zollamt Höchst geschickt. Einen belgischen Zulassungsschein habe der Anzeigeleger damals nicht gesehen. Bei der Einfahrt nach Österreich sei das im erwähnten Sattelkraftfahrzeug angebrachte Ecotag-Gerät auf Transitfahrt eingestellt gewesen und seien auch die Ökopunkte abgebucht worden.

Eine doppelte Registrierung ein und desselben Ecotag-Gerätes auf zwei verschiedene Kennzeichen eines bestimmten Sattelkraftfahrzeuges sei nach den Bestimmungen über die Einführung des Ökopunktesystems nicht vorgesehen und daher unzulässig. Allerdings könne hier von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da die Zulassung eines Fahrzeuges primär eine Angelegenheit des Fahrzeughalters bzw. -besitzers und nicht des Lenkers sei. Der Lenker habe jedoch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ökopunktepflicht bei Transitfahrten durch Österreich zu beachten. Anhand des mitgeführten COP-Dokuments hätte ihm auffallen müssen, dass dieses für ein in Belgien zugelassenes Fahrzeug ausgestellt worden sei. Insofern liege daher auch auf Seiten des Beschuldigten ein Verschulden vor. Es seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Ermahnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG gegeben. Es liege geringfügiges Verschulden vor, die Folgen der Tat seien unbedeutend gewesen, da Ökopunkte in der erforderlichen Anzahl abgebucht worden seien. Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft mit einer größeren Sorgfalt die bei der Durchführung einer Transitfahrt einzuhaltenden Bestimmungen beachte, sei dieser wegen seines rechtswidrigen Verhaltens zu ermahnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist."

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der angeführten Fassung werden die Umweltdatenträger gemäß den in Anhang F aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht. Zulassung, Programmierung und Anbringung der Umweltdatenträger können durch die zuständigen Stellen eines jeden Mitgliedstaates erfolgen. Der Umweltdatenträger wird so programmiert, dass er Informationen über das Land der Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäß den Angaben des in Abs. 4 beschriebenen Dokuments über die Übereinstimmung mit der Produktion (COP) enthält.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der angeführten Fassung wird der Umweltdatenträger gemäß Anhang G an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens angebracht. Er ist nicht übertragbar.

Gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der angeführten Fassung hat der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens zum Nachweis der NOx-Emissionen des Fahrzeuges ein COP-Dokument gemäß Anhang B mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der angeführten Fassung wird, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen ist, nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht.

Gemäß Anhang F der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der angeführten Fassung muss jeder Fahrzeugträger eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Jeder Fahrzeugträger muss auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, dass die oben genannte Identifikationsnummer auf der Oberfläche unverwischbar angebracht ist. Der Datenspeicher ist so zu dimensionieren, dass u.a. für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht:

-

Identifikationsnummer

-

Fahrzeugdaten

-

Fahrzeugkennzeichen

-

COP-Wert.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auf der vorliegenden Transitfahrt das Ecotag-Gerät ordnungsgemäß bedient hätte und auch ordnungsgemäß Ökopunkte abgebucht worden seien. Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 sehe kein Verbot hinsichtlich einer doppelten Zulassung der Zugmaschine vor. Das Ecotag-Gerät sei auf die Zugmaschine (Fahrgestellnummer und Motornummer) registriert. Ob die gegenständliche Zugmaschine in Österreich oder in Belgien zugelassen sei, spiele für die Beurteilung der Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG keine Rolle.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der angeführten EG-Verordnungen muss im Kraftfahrzeug ein Ecotag-Gerät mitgeführt werden, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht. Aus Anhang F der angeführten EG-Verordnungen ergibt sich, dass ein Ecotag-Gerät mit Informationen über das Land der Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäß den Angaben des COP-Dokumentes ausgestattet sein muss. Jeder Fahrzeugdatenträger muss weiters eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Im Datenspeicher muss u. a. Platz für die Identifikationsnummer, die Fahrzeugdaten und das des Fahrzeuges sein. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der angeführten EG-Verordnungen ist eine anrechnungspflichtige Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben des Mitgliedstaates abzuziehen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Ecotag-Gerät jeweils einem in einem bestimmten Mitgliedstaat zugelassenen Lastkraftwagen mit dem dazugehörigen entsprechenden Kennzeichen zuzuordnen ist und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - bloß einer bestimmten Zugmaschine, egal wo und wie oft sie allenfalls zugelassen ist. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die in der Beschwerde nicht mehr bestritten wird, mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeug mit den im Spruch angeführten österreichischen Kennzeichen in das Bundesgebiet eingefahren. Das verwendete Ecotag-Gerät war für das in Belgien zugelassene mit dem näher angeführten belgischen Kennzeichen versehene Kraftfahrzeug bestimmt und nicht für das in Österreich zugelassene mit dem im Spruch genannten Kennzeichen versehene Kraftfahrzeug. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass es sich, wenn tatsächlich in zwei Mitgliedstaaten für ein und dasselbe Fahrzeug eine Zulassung erfolgt, um ein und dasselbe Fahrzeug handelt. Für das in Österreich zugelassene verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug ist kein entsprechendes Ecotag-Gerät mitgeführt worden, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte (auf dem Ökopunkteguthaben Österreichs, dem Staat, in dem das Fahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen zugelassen ist) im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der angeführten EG-Verordnungen ermöglicht hätte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030399.X00

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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