Norm
PVÜ Art2 Abs3Rechtssatz
Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt also in den über den Schutz des gewerblichen Eigentums geführten Verfahren - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht für Verfahrensvorschriften, die Ausländer anders als Inländer behandeln; die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten nach § 57 ZPO ist ein Beispiel zulässiger Diskriminierung von Angehörigen anderer Verbandsländer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036253Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00058_8800000_001