Norm
WEG 1975 §18 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Feststellungsbeschluß im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit b erster Fall WEG, demgegenüber dem Verwalter und allen Miteigentümern, die im Verfahren Parteistellung genießen, Rechtskraftwirkung zukäme, noch nicht ergangen ist enthebt das Gericht in einem anderen Verfahren nicht von der Verpflichtung, die Voraussetzungen für eine Abberufung des Verwalters als Vorfrage zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082935Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0050OB00078_8800000_002