RS OGH 1988/9/27 4Ob581/88, 9Ob342/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
DSG §1

Rechtssatz

Die allfällige Weitergabe der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises an Außenstehende, die den Datenschutz verletzen könnte, bildet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, weil der Datenschutz nicht dazu da ist, die Erhebung der Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen zu verhindern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087843

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00581_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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