Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die allfällige Weitergabe der Ergebnisse des Sachverständigenbeweises an Außenstehende, die den Datenschutz verletzen könnte, bildet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, weil der Datenschutz nicht dazu da ist, die Erhebung der Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087843Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00581_8800000_001