Norm
RabG §1Rechtssatz
Einem Kaufmann muß es grundsätzlich freistehen, auch mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art zu einem einheitlichen Angebot zusammenfassen und für dieses Angebot einen selbständig kalkulierten Preis festzusetzen, ohne hiebei an die Summe der Einzelpreise für diese Waren oder Leistungen gebunden zu sein, Wenn allerdings die umworbenen Verkehrskreise den Eindruck zu gewinnen, daß es sich dabei nicht um einen Normalpreis für eine selbständige Verkaufseinheit, sondern um einen Nachlaß von den Einzelpreisen handelt, so liegt eine Rabattankündigung vor. Entscheidend ist somit, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrspreise verschiedene Normalpreise - einerseits für jedes einzelne Produkt und andererseits für eine Kombination dieser Produkte - oder aber nur ein Normalpreis je Produkt als Bezugsgröße und niedrigere Ausnahmepreise für die Produkte innerhalb der Kombination vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071723Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00087_8800000_001