RS OGH 1988/9/27 4Ob87/88, 4Ob122/89, 8Ob3/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

RabG §1
RabG §7

Rechtssatz

Einem Kaufmann muß es grundsätzlich freistehen, auch mehrere Waren oder Leistungen unterschiedlicher Art zu einem einheitlichen Angebot zusammenfassen und für dieses Angebot einen selbständig kalkulierten Preis festzusetzen, ohne hiebei an die Summe der Einzelpreise für diese Waren oder Leistungen gebunden zu sein, Wenn allerdings die umworbenen Verkehrskreise den Eindruck zu gewinnen, daß es sich dabei nicht um einen Normalpreis für eine selbständige Verkaufseinheit, sondern um einen Nachlaß von den Einzelpreisen handelt, so liegt eine Rabattankündigung vor. Entscheidend ist somit, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrspreise verschiedene Normalpreise - einerseits für jedes einzelne Produkt und andererseits für eine Kombination dieser Produkte - oder aber nur ein Normalpreis je Produkt als Bezugsgröße und niedrigere Ausnahmepreise für die Produkte innerhalb der Kombination vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 87/88
    Veröff: WBl 1989,60 (kritisch Wolfgang Schuhmacher)
  • 4 Ob 122/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 122/89
    Auch
  • 8 Ob 3/04f
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 Ob 3/04f
    Vgl auch; Beisatz: Unter Rabatten werden regelmäßig Preisnachlässe gegenüber den Normalpreisen verstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071723

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00087_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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