Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Werden die Gründer bereits im Geschäftszweig des Gegenstandes des Unternehmens der zu gründenden Gesellschaft in deren Namen werbend tätig, dann berechtigen und verpflichten sie aus diesen Geschäften nicht die (noch nicht entstandene) Gesellschaft; sie haften vielmehr persönlich zur ungeteilten Hand. Zur Begründung der Haftung der später registrierten Gesellschaft bedarf es eines besonderen Aktes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059398Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00065_8800000_003